Satzung

Satzung



Nachfolgend findest du die Satzung der ECURIE Aix-la-Chapelle e. V. in der Druckfassung vom 19. Januar 2014. Bitte berücksichtigt, dass sich der entsprechend des Beschlusses der Mitgliederversammlung wie folgt geändert hat:

Mitgliedsbeitrag beträgt

   für das Erstmitglied          60,00 € 
   für Familienangehörige     15,00 €.



Die Satzung in der Druckversion könnt ihr über den Button am Ende auch als pdf-Datei herunterladen.





Satzung der ECURIE Aix-la-Chapelle 
in der Fassung vom 19. Januar 2014



§1 Name und Sitz



(1) Der am 1. April 1968 als Motorsportclub gegründete Verein führt den Namen ECURIE Aix-la-Chapelle e.V.



(2) Der Verein hat seinen Sitz in Aachen und ist unter der Nr. 1383 beim Amtsgericht Aachen in das Vereinsregister eingetragen.



(3) Der Verein ist dem Deutschen Motorsport Verband e.V. (DMV) angeschlossen und erkennt dessen Satzung sowie darauf aufbauende Bestimmungen an.



§2 Zweck



(1) Der Zweck des Vereins ist, die (ideellen) Anliegen des Motorsports in allen Sparten im Rahmen der nationalen und internationalen Sportgesetze sowie unter Anerkennung und Beachtung der Belange zum Schutz von Natur und Umwelt zu pflegen und zu fördern. Solche Anliegen sind unter anderem:



  1. Zusammenschluss von Mitgliedern des DMV.
  2. Pflege des Motorsports in allen Zweigen nach den Gesetzen des Deutschen Motor Sport Bund e.V. (DMSB), der Fédération Internationale de l ́ Automobile (FIA), der Fédération Internationale de Motocyclisme (FIM) sowie der Fédération Internationale des Véhicules Anciens (FIVA).er Text
  3. Beratung seiner Mitglieder insbesondere durch Vermittlung motorsportlicher und technischer Erfahrungen und Kenntnisse.
  4. Vertretung von Mitgliederinteressen im Bereich des Motorsports – soweit möglich und rechtlich zulässig – auch gegenüber Behörden und anderen Organisationen.
  5. Förderung motorsportlicher Übungen und Leistungen und der entsprechenden Jugendpflege in der Jugendabteilung.
  6. Förderung und Durchführung von Maßnahmen zur Hebung der Verkehrsdisziplin durch die Zusammenarbeit z.B. mit der Verkehrswacht, der Polizei, Schulen, Kindergärten o.a.
  7. Die Pflege von Kameradschaft und Geselligkeit.



(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



(3) Der Verein erstrebt keinerlei Gewinn. Erzielte Überschüsse aus Beiträgen oder Spenden dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.



(4) Die Wahrnehmung von Ämtern im Verein erfolgt ehrenamtlich.



(5) Der Verein lobt in jedem Jahr eine Clubmeisterschaft aus und kann eine Sportförderung beschließen.



(6) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.



§3 Mitgliedschaft



(1) Mitglied des Vereins kann jeder Motorsportfreund werden. Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft Minderjähriger bedarf der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.



(2) Ehrenmitglied kann werden, wer sich in besonderer Weise um den Motorsport oder um den Verein verdient gemacht hat. Über Anträge auf Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit; sie haben im Übrigen die gleichen Rechte wie alle Vereinsmitglieder.



§4 Aufnahme und Ausschluss



(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt, wenn die Aufnahme schriftlich durch den Vorstand bestätigt und der erste Jahresbeitrag gezahlt ist.



(2) Die Aufnahme in den Verein kann vom Vorstand abgelehnt werden.



(3) Der Vorstand kann auf Antrag mit Zweidrittelmehrheit ein Mitglied ausschließen, wenn dazu ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn



  1. ein Mitglied mit der Bezahlung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung zwei Monate im Rückstand ist;
  2. gegen die Vereinssatzung oder grob gegen die Interessen und das Ansehen des Vereins,
  3. gegen die für sportliche Veranstaltungen anerkannten Bestimmungen verstößt oder
  4. sich unehrenhaft, unsportlich oder unkameradschaftlich innerhalb oder außerhalb
  5. des Vereinslebens verhalten hat.


(4) Vor dem beabsichtigten Ausschluss ist das Mitglied schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern. Nach dieser Frist erfolgt die Beschlussfassung über den Ausschluss durch den Vorstand. Der Beschluss mit Darlegung der Ausschlussgründe ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung Berufung einlegen. Sie muss schriftlich an den Vorstand erfolgen. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet die Jahreshauptversammlung der Mitglieder mit einfacher Mehrheit endgültig. Der Rechtsweg gegen diese Entscheidung ist ausgeschlossen.



§5 Austritt, Tod



(1) Die Kündigung einer Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich.



(2) Austrittserklärungen sind mit eingeschriebenem Brief dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten mitzuteilen. Nach Ablauf dieses Termins besteht die Verpflichtung zur Beitragszahlung für das folgende Jahr weiter.



(3) Mit dem Tod eines Mitglieds endet die Mitgliedschaft sofort.



(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.


§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder



(1) Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Kein Mitglied hat oder erhält Sonderrechte. Jedes volljährige Mitglied kann für jedes Amt im Verein gewählt werden.



(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, Einrichtungen des Vereins zu nutzen sowie an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, soweit der Verein nicht selbst eine motorsportliche Veranstaltung ausrichtet. In diesem Fall besteht für jedes Mitglied die Pflicht, nach Bedarf für organisatorische Aufgaben zur Verfügung zu stehen.



(3) Die Mitglieder sind berechtigt, vom Verein um Auskunft, Rat und nach Maßgabe der dem Verein gegebenen Möglichkeiten Unterstützung in Angelegenheiten des Motorsports und des Kraftfahrwesens nachzusuchen.



(4) Die Mitglieder sind berechtigt, dem Vorstand, der Mitglieder‐ und der Jahreshauptversammlung Anträge zu unterbreiten.



(5) Jedes Mitglied ist berechtigt, die offiziellen Abzeichen des Vereins zu nutzen.



(6) Mit einem Ehrenamt betraute Mitglieder können die Erstattung von Ausgaben, die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung tatsächlich entstanden sind, beantragen. Eine entsprechende Vorlage ist an den Vorstand zu richten.



(7) Alle Mitgliederrechte, insbesondere das Stimm‐ und Wahlrecht, ruhen, wenn und solange der Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt ist.



(8) Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Verein zur Erreichung seiner Ziele nach Maßgabe seiner individuellen Möglichkeiten zu unterstützen, die Bestimmungen der Vereinssatzung einzuhalten sowie in deren Rahmen getroffene Entscheidungen anzuerkennen und zu befolgen.



(9) Von den Mitgliedern wird insbesondere vorbildliches Verhalten bei motorsportlichen Veranstaltungen sowie im allgemeinen Straßenverkehr erwartet.



§7 Mitgliedsbeiträge, Geschäftsjahr



(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgesetzt.



(2) Die Mitgliedsbeiträge betragen jährlich bis auf Widerruf für

normale Mitglieder                      40,00 €

Familienangehörige                     10,00 €

Auszubildende, Studierende, Bundesfreiwilligendienstler (Bufdis)                                                             10,00 €



(3) Die Mitgliedsbeiträge sind im 1. Quartal des Geschäftsjahres zu entrichten.


(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§8 Organe



(1) Organe des Vereins sind



  1. die Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung),
  2. der Vorstand sowie
  3. die Revisoren.


§9 Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung)



(1) Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet einmal jährlich, in der Regel im 1. Quartal, statt.


(2) Die schriftliche Einladung zur Jahreshauptversammlung wird durch den Vorstand (i.S. des § 26 BGB) mit einer Frist von vier Wochen zusammen mit der Tagesordnung jedem Mitglied zugestellt.



(3) Die ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist in allen auf der Tagesordnung enthaltenen Angelegenheiten mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.



(4) Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:



  • Feststellung der Anwesenheit und Stimmberechtigung
  • Bericht des Vorstands über die Geschäftsführung, Finanz‐ und Sportangelegenheiten
  • (Rechenschaftsbericht) und dessen Genehmigung
  • Bericht der Revisoren
  • Entlastung des Vorstands
  • Vorlage des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
  • Anträge


(5) Anträge, die auf der Jahreshauptversammlung beraten und beschlossen werden sollen, müssen mindestens 14 Tage vor der Versammlung dem Vorstand vorliegen. Sie werden am Tag der Versammlung vor Eintritt in die Tagesordnung den anwesenden Teilnehmern mitgeteilt. Anträge, die nicht fristgerecht dem Vorstand vorgelegt wurden, können nur mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zur Beratung und Entscheidung zugelassen werden.



(6) Anträge, die sich auf Satzungsänderung oder auf die Auflösung des Vereins beziehen, sind grundsätzlich mit der schriftlichen Einladung des Vorstands zur Jahreshauptversammlung bekannt zu geben. Beschlüsse zu Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder einer Jahreshauptversammlung.



(7) Wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder eine außerordentliche Jahreshauptversammlung beantragt, ist der Vorstand verpflichtet, diese unter Beachtung der Fristen gemäß § 9, (2) einzuberufen.



(8) Über alle Jahreshauptversammlungen und die gefassten Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die vom Präsidenten oder vom Geschäftsführer/Schatzmeister und vom Pressesprecher zu unterzeichnen sind.



§ 10 Vorstand



(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Dies sind



  1. der Präsident;
  2. der Geschäftsführer/Schatzmeister;
  3. der Sportleiter;
  4. der Schriftführer sowie
  5. der Pressesprecher.


(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem Geschäftsführer/Schatzmeister und dem Sportleiter.



(3) Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.



(4) Wiederwahl ist zulässig.



(5) Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere



  • die Geschäftsführung des Vereins;
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens;
  • die Ausführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung;
  • die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern;
  • die Kommunikation mit Behörden und anderen Organisationen;
  • der Abschluss von Rechtsgeschäften;
  • die Einsetzung zeitlich befristeter Arbeitsgruppen zur Behandlung besonderer Aufgaben;
  • der Einsatz von Vorstandsmitgliedern an Stelle während des Geschäftsjahres Ausgeschiedener bis zu deren ordentlicher Wahl und Bestätigung bei der nächsten Jahreshauptversammlung;
  • Vorschläge zur Wahl von Ehrenmitgliedern durch die Jahreshauptversammlung zu unterbreiten.


(6) Der Beschlussfassung durch den Vorstand unterliegen im Übrigen alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich durch die Jahreshauptversammlung zu beschließen sind.



(7) In Angelegenheiten, die der Beschlusszuständigkeit durch die Jahreshauptversammlung unterliegen und die aus sachlichen und/oder zeitlichen Gründen keinen Aufschub dulden, ist der Vorstand berechtigt, selbständig zu entscheiden. Eine Bestätigung dieser Entscheidung ist durch Beschluss in der nächstmöglichen Jahreshauptversammlung einzuholen. Ausgenommen von diesem Verfahren ist die Abberufung von Vorstandsmitgliedern.



(8) Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn es die Vereinsgeschäfte erfordern oder wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt. Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern, darunter dem Präsidenten oder – in dessen Vertretung – dem Geschäftsführer/Schatzmeister beschlussfähig.



Ohne Anwesenheit des Präsidenten oder in seiner Stellvertretung des Geschäftsführers/Schatzmeisters oder – in dessen Auftrag – des Sportleiters kann weder eine Vorstands‐ oder Jahreshauptversammlung stattfinden.



(9) Vorstandssitzungen sind grundsätzlich öffentlich. Mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.



§11 Revisoren



(1) Den Revisoren obliegt die kontinuierliche Überwachung und Überprüfung der gesamten Geschäftsführung des Vereins einschließlich der unterjährigen Entwicklung des Geldverkehrs. Sie sind berechtigt, Einsicht in sämtliche Akten und sonstige Unterlagen des Vereins zu nehmen. Die Revisoren dürfen im Verein kein anderes Amt ausüben.



(2) Die Revisoren legen der Jahreshauptversammlung einen Bericht einschließlich einer Prüfung der Vereinskasse vor. Sie beantragen die Entlastung des Vorstands durch die Jahreshauptversammlung.



§12 Auflösung



(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn sie in einer zu diesem Zweck einberufenen Jahreshauptversammlung mit drei Viertel Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.



(2) Die Jahreshauptversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.



(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den „Deutschen Kinderschutzbund Ortsverband Aachen e.V.“, Kirberichshofer Weg 27‐29, 52066 Aachen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



Die Satzung wurde in der Urfassung durch die Jahreshauptversammlung am 30. Januar 1969, in der vorliegenden Fassung auf der Jahreshauptversammlung am 19. Januar 2014 beschlossen.

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